Zuchtordnung

Stand: Juni 2016

1. ALLGEMEINES:

1.1
Der ÖWV hat sich zur Aufgabe gemacht, die Reinzucht des Weimaraners gemäß dem Standard der Federation Cynologique International (FCI) zu lenken und zu fördern. Die Zuchtordnung hat das Ziel, einen reinrassigen, wesensfesten, jagdlich leistungsstarken und gesunden Hund zu züchten.

1.2
Die internationalen Zuchtbestimmungen der FCI und die Zucht- und Eintragungsordnung des Österreichischen Kynologen Verbandes (ÖKV) sind einzuhalten. Der ÖWV ist der einzige Verein und die anerkannte Vertretung der Rasse Weimaraner in Österreich.

1.3
Die Züchter und Deckrüden-Besitzer sollten (sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben) Mitglieder im ÖWV sein und die Möglichkeit haben, als Jäger dem Weimaraner in Revieren die nötige Ausbildung zukommen zu lassen.

2. ZUCHTVORAUSSETZUNGEN:

2.1
Voraussetzung für die Zulassung zur Zucht sind folgende Prüfungen:

- Anlagenprüfung (Feld- und Spurprüfung)

- Feld- und Wasserprüfung

- bzw. eine bestandene VGP (höherwertige Prüfung zählt)

Die Anlagenprüfung muss bei einer vom ÖWV ausgeschriebenen Veranstaltung abgelegt werden.

2.2
Zuchthunde müssen mindestens den Formwert „sehr gut“ erhalten haben. Der für die Zucht gültige Formwert kann nur bei einer vom ÖWV organisierten Veranstaltung erlangt werden.  

2.3
Zuchthunde müssen den im Standard festgelegten Rassemerkmalen entsprechen und einen wesensfesten und harten Gebrauchstyp verkörpern. Das Wesen der Hunde wird bei der Zuchtschau, bei Leistungsprüfungen und beim Weimaraner-Wesenstest bewertet. Wesensmängel bewirken unbedingt einen Ausschluss von der Zucht.

2.4
Beide Elterntiere müssen ab einem Mindestalter von 12 Monaten auf Hüftgelenksdysplasie (HD) untersucht werden. Röntgenaufnahmen können von befähigten Tierärzten angefertigt werden. Die Befundung wird jedoch ausschließlich von der Veterinärmedizinischen Universität Wien akzeptiert. Es werden nur Röntgenbefunde anerkannt, bei denen eine eindeutige Befundung möglich ist und auch der Übergangswirbel mitbewertet wird. Der Röntgenbefund muss mit mindestens HD-B oder besser bewertet sein. Mindestens eines der Elterntiere muss HD-frei (HD-A) sein. Im Falle eines diagnostizierten Übergangswirbels entscheidet der Zuchtausschuss, unter Einholung einer fachlichen Meinung, über eine Zuchtfreigabe.

2.5
Hündinnen und Rüden müssen mindestens 18 Monate alt sein. Mit vollendetem 8. Lebensjahr scheiden Hündinnen aus der Zucht aus, Rüden mit vollendetem 9. Lebensjahr. Erstgebärende Hündinnen dürfen nicht älter als 6 Jahre sein. Pro Jahr darf einer Hündin nur ein Wurf zugemutet werden! Hündinnen, die zweimal mittels Kaiserschnitt Welpen zur Welt gebracht haben, sind von der weiteren Zucht auszuschließen.

2.6
Wünschenswerte Nachweise für Zuchttiere sind die Vollgebrauchsprüfung, Bringtreue (Btr.), Verlorenbringen auf natürlicher Wundspur (Vbr.), Schweißsonderprüfung (SSP) und der Nachweis der jagdlichen Eignung (JE).  Pflichtfächer „Nase“ und „Vorstehen“ sollen zumindest mit „Gut“ (Note 3) bewertet sein.

2.7
Für das Prädikat „jagdliche Leistungszucht“ müssen folgende Kriterien zu den Zuchtvoraussetzungen erfüllt sein: Beide Elterntiere müssen eine Vollgebrauchsprüfung bestanden haben. Mindestens eines der Elterntiere muss den Nachweis der jagdlichen Eignung auf Raubwild oder Raubzeug (JE) erbracht haben.

2.8
Wenn ein Züchter mit einer Hündin züchten will, so hat er sich mindestens 6 Wochen vor der zu erwartenden Läufigkeit mit dem Zuchtwart ins Einvernehmen zu setzen. Dabei hat er den vom ÖKV zugewiesenen Zuchtstätten-Namen bekanntzugeben. Der Zuchtwart erklärt dem Züchter die allgemeine Vorgehensweise, damit die Eintragungen ins Hundezuchtbuch (ÖHZB) zeitgerecht eingereicht und die Abstammungsnachweise erstellt werden können.

2.9
Unter http://www.weimaranerverein.at/downloads befindet sich die Checkliste für Züchter. Diese Checkliste ist der rote Leitfaden für jeden Züchter und erklärt chronologisch alle Vorgehensweisen von der Deckabsicht bis zur Welpenvergabe auf einer Seite. Verstöße gegen diese Vorgaben werden mit erhöhten Gebühren belastet.

2.10
Jeder Welpe muss bei der Wurfabnahme im Alter von etwa 8 Wochen von einem Tierarzt geimpft und gechipt sein. Impfpass und Mikrochip müssen bei der Wurfabnahme kontrolliert werden, die Welpen werden auf grobe Mängel untersucht. Das Protokoll ist vom Züchter und Wurfabnehmer zu unterschreiben. Die Abnahme der Welpen, im Beisein der Mutterhündin, muss durch eine Person des Zuchtausschusses (ÖWV) erfolgen! Erst dann dürfen die Welpen abgegeben werden.

3. ZUCHTAUSSCHLIEßENDE FEHLER

3.1
Nachstehende Fehler führen grundsätzlich zu einem Zuchtausschluss:

  • mangelnde Wesensfestigkeit wie Ängstlichkeit, Nervosität, Scheue, insbesondere Schussempfindlichkeit, Schuss- oder Handscheue, übersteigerte Aggressivität.
  • Missbildungen
  • schwere Gebissfehler, insbesondere Vor- oder Rückbiss oder das Fehlen von funktionell wichtigen Zähnen (siehe Standard)
  • Hodenfehler
  • Augenlidfehler (Entropium, Ektropium)
  • andere erbliche Krankheiten, vor allem Epilepsie, offene Ballen oder andere Autoimmunerkrankungen
  • weitere im Standard angeführte Fehler

3.2
Hunde, die eines oder mehrere der in Punkt 3.1 angeführten Merkmale vererbt haben, können von der weiteren Zucht ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt auch für nahe Verwandte von Trägern unerwünschter Merkmale. Über den Zuchtausschluss entscheidet der Zuchtwart in Abstimmung mit dem Zuchtausschuss.

4. ZÜCHTER UND ZUCHTRECHT

4.1
Als Züchter gilt der Eigentümer einer Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, entsprechend den Grundsätzen dieser Zuchtordnung, die wesensmäßigen und körperlichen Anlagen und Leistungen der von ihm gezüchteten Hunde zu erhalten und wenn möglich zu verbessern. Diese Verpflichtung beinhaltet die Bekanntgabe von zuchtausschließenden Fehlern des eigenen Hundes sowie dessen Nachkommen an den Zuchtwart.

Das Zuchtrecht und die Verantwortung für die Aufzucht und Prägung der Welpen sind nicht übertragbar. Der Züchter bleibt stets gegenüber der Rasse und dem ÖWV selbst verantwortlich.

4.2
Kommerziellen Hundehändlern ist die Zucht versagt. Es dürfen nicht mehr als zwei Würfe pro Zuchtjahr pro Zwinger getätigt werden. Einer Hündin darf nur ein Wurf pro Zuchtjahr zugemutet werden.

4.3
Die Zucht basiert auf dem Grundsatz der Rassereinheit. Das Einkreuzen anderer Rassen ist verboten. Die kurzhaarige und langhaarige Varietät werden grundsätzlich rein gezüchtet. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Zuchtausschuss zugelassen werden. Die Welpen aus dieser Verpaarung bleiben ausnahmslos in der Langhaarzucht.

4.4
Die Eigentümer der zur Paarung vorgesehenen Hunde müssen mit der Zuchtordnung vertraut sein und haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für den geplanten Wurf erfüllt sind.

4.5
Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtwart.

4.6
Das Leerbleiben einer Hündin ist dem Zuchtwart und dem Deckrüdenbesitzer unmittelbar nach bekannt werden mitzuteilen.

4.7
Verstöße, wie das Verschweigen von schweren und zuchtausschließenden Fehlern oder Mängeln des eigenen Hundes, ungenehmigter Einsatz von Rüden und Hündinnen oder Züchten ohne Zustimmung des Zuchtwartes, können per Beschluss des Vorstandes zu Strafgebühren, Zuchtverbot oder zum Ausschluss aus dem ÖWV führen.   

5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

5.1
Termine, Fristen und Vorgaben müssen eingehalten werden. Bei Nichtbeachtung ist dies ein Verstoß gegen die Zuchtordnung.

5.2
Änderungen und Ergänzungen der Zuchtordnung werden im Zuchtausschuss beschlossen (einstimmiger Beschluss der Generalversammlung vom 29. April 2016). Die jeweils aktuelle Fassung der Zuchtordnung ist auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

5.3
Bei Auftreten von nicht geregelten Zweifelsfragen entscheidet der Zuchtausschuss unter Berücksichtigung des Reglements von FCI und ÖKV und mit eventueller Beiziehung von Fachleuten.