Vereinsstatuten

Satzungen des Österreichischen Weimaraner Vereines (ÖWV) im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, ZVR Nr.: 465561241


§ 1: Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Österreichischer Weimaraner Verein" und bedient sich der Kurzform “ÖWV“.

2. Er hat seinen Sitz in 3762 Ludweis-Aigen, Drösiedl 6, Bezirk Waidhofen/Thaya, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

3.
Er ist Mitglied des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und des österreichischen Jagdgebrauchshunde-Verbandes (ÖJGV).

4. Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.


§ 2: Zweck

1. Der ÖWV, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Rein- und Leistungszucht des Weimaraner Vorstehhundes durch Auslese von geeigneten Zuchtmaterials hinsichtlich Gebrauchs- und Zuchtwert, seine Veredelung und Vervollkommnung hinsichtlich der vielseitigen jagdlichen Anlagen und die möglichste Verbreitung der Rasse in Jägerkreisen. Der ÖWV ist durch FCl und ÖKV gemäß gültigen Reglements deren einzige Verbandskörperschaft zur zuchtmäßigen Betreuung der Rasse Weimaraner in Österreich.


§ 3: Mittel zur Erreichung
des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

2.1.
Zuchtbuchführung
2.2. Beratung der Züchter
2.3. Import von Hunden zur Blutauffrischung
2
.4. Bekämpfung wilder Zucht durch Festlegung einer für alle Züchter bindenden Zuchtordnung
2.5. Verkaufsvermittlung
2.6. Vermittlung von reinrassigen Weimaranern an die Jägerschaft
2.7. Veranstaltung von Hundeprüfungen und Teilnahme an Hundeprüfungen anderer Klubs, Vereine und Verbände
2.8.
Teilnahme an Hundeausstellungen
2.9. Abhaltung von Kursen zur Heranbildung von Hundeführern
2.10. Ernennung und Ausbildung von Richteranwärtern für Prüfungen und Formbeurteilungen
2.11. Aufrechterhaltung engster Verbindung mit Weimaraner Klubs anderer Länder und Staaten
2.12. Veröffentlichung und Vermittlung belehrender Fachschriften und sonstiger Mitteilungen, die von Mitgliedern aufgrund eigener Erfahrung über den Weimaraner gesammelt, verfasst und zur Veröffentlichung weitergeleitet werden
2.13. Mitgliedschaft und Vertretung im österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und
Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband
(ÖJGV).

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

3.1. Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
3.2.
Erträgnisse aus Veranstaltungen oder vereinseigenen Unternehmungen
3.3. Spenden
3.4. Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines können alle unbescholtenen physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

2.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung, welche derartige Ansuchen als Tagesordnungspunkt zu behandeln hat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Aufnahmeansuchen sind
an die jeweilige Geschäftsstelle
zu richten. Vom Zeitpunkt der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bis zur Bestätigung gilt der Aufnahmewerber als provisorisches Mitglied, welchem bereits sämtliche Einrichtungen des Vereines zur Verfügung stehen.

3.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des erweiterten Ausschusses (§ 15) durch die Generalversammlung. Zu Ehrenmitgliedern können jene Personen ernannt werden, die besondere Verdienste um den Weimaraner-Vorstehhund, den Österreichischen Weimaraner Verein, oder auf jagdkynologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, können jedoch die Rechte ordentlicher Mitglieder in Anspruch nehmen. Ein einziges, besonders verdientes Ehrenmitglied kann jeweils zum Ehrenpräsidenten gewählt werden.


§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft und mit ihr jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss der Geschäftsstelle mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der
Absendung maßgeblich. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge samt etwaiger Spesen (§ 7 Abs. 4) bleibt vom Austritt unberührt.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand bleibt. Der Ausschluss ist bei der nächsten Generalversammlung bekanntzugeben.

4. Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften und/oder schädigenden Verhaltens, wegen Missachtung der Zuchtordnung bzw. Handlungen gegen das Interesse der Rasse
verfügt werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen vom  Vorstand beschlossen werden.


§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. Ersteren jedoch nur, wenn ihr bereits fälliger Mitgliedsbeitrag vor Beginn der Generalversammlung entrichtet ist (§ 9 Abs. 6).

2. Ein Zehntel der Mitglieder ist über begründeten Antrag jederzeit berechtigt vom Vorstand Informationen über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines (§ 13 Abs. 3) und über schriftlichen Antrag jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu
verlangen (§ 9 Abs. 2).

3.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, am Vereinsleben z.B. durch Teilnahme an Suchen, Ausstellungen usw. eifrig mitzuwirken und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie
haben die Zuchtordnung unbedingt
einzuhalten und die Satzung des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

4
. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag zeitgerecht (bis spätestens 31. März des laufenden Jahres) zu entrichten. Sollte der Mitgliedsbeitrag nach einmaliger Mahnung innerhalb der dann gesetzten Nachfrist nicht beglichen sein, so erlischt die Mitgliedschaft nach Ablauf der Nachfrist. Bei Neuaufnahmen sind die Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge jedenfalls sofort zu erlegen. Das Stimmrecht ruht solange bis der ausstehende Mitgliedsbeitrag beglichen wurde.

5. Um die
ordnungsgemäße Führung der Mitglieder- und Hundekartei zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen der Adresse und Kontaktdaten sowie Änderungen die Hundekartei betreffend (Besitzerwechsel, Tod des Hundes, usw.) der Geschäftsstelle
bekanntzugeben.

6. Die Höhe der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung beschlossen (§ 10 Abs. 1.6.).

7.
Die Mitglieder verpflichten sich durch die Tatsache des Vereinseintrittes zur Einhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane und geben ihre ausdrückliche Zustimmung, dass ihre persönlichen Daten sowie die Daten ihrer Hunde für die Mitglieder- und
Veranstaltungsadministration (Prüfungen, Zuchtschauen, etc.) vom ÖWV EDV-unterstützt gespeichert, verarbeitet und Dritten überlassen werden. Weiters erklären Mitglieder ihr ausdrückliches Einverständnis, dass Ergebnisse von Prüfungen und Zuchtschauen, an denen sie
mit ihren Hunden teilnehmen, in der Vereinszeitung, im Jahresbericht, auf der Homepage, der
Jagdpresse und auf sozialen Netzwerken veröffentlicht werden. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von zuchtrelevanten Befunden ihrer Hunde. Ebenso dürfen Bildnisse des
Mitglieds gespeichert und verarbeitet werden, soweit das Mitglied nicht bloßgestellt, sein Bildnis auf eine Art benützt wird, das zu Missdeutungen Anlass geben könnte oder entwürdigend beziehungsweise herabsetzend für das Mitglied sein könnten.


§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 - 11), der Vorstand (§§ 12 - 14), der erweiterte Ausschuss 15), der Zuchtausschuss 16), die Rechnungsprüfer (§ 17), die Schlichtungsstelle 18) und das Schiedsgericht (§ 19).


§ 9: Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat jährlich bis spätestens 30. Juni stattzufinden. Eine Verlängerung dieser Frist kann vom erweiterten Ausschuss nur dann beschlossen werden,
wenn die Generalversamml
ung mit einer Prüfung oder sonstigen Veranstaltung örtlich und zeitlich verbunden werden soll.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des erweiterten Ausschusses, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen (§ 17 Abs. 6) bzw. auf Verlangen eines Kurators (§ 12 Abs. 2) umgehend statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 28 Tage vor dem Termin schriftlich über Rundschreiben, Verlautbarung in der Fachpresse, über Email (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene
Email Adresse) oder über die Vereinshomepage einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (§ 13 Abs. 2.3).

4. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich mittels Brief oder per Email einzureichen. Wahlvorschläge sind gesondert einzubringen. Anträge des Vorstandes an die Generalversammlung können jederzeit (terminlich ungebunden) eingebracht werden und sind anderen Anträgen vorzuziehen. Schriftliche Anträge, die persönliche Streitigkeiten betreffen, und in die Kompetenz der Schlichtungsstelle beziehungsweise des Schiedsgerichtes fallen, sind vom Vorstand nicht vor die Generalversammlung zu bringen, sondern mittels eingeschriebenem Brief unter Anführung von Gründen abzulehnen.

5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, sofern sie ihre bereits fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge entrichtet haben, und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. Gäste können nur· mit Bewilligung des Vorsitzenden teilnehmen, sie haben aber weder eine beratende noch beschließende Stimme.

7. Die Generalversammlung ist ohne cksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen siehe Punkt 8.

8. Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Enthebung des gesamten Vorstandes sowie der Auflösung des Vereins bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen und müssen fristgerecht per Antrag eingebracht werden. Die Mindestanzahl von stimmberechtigten Mitgliedern zur gültigen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins beträgt 51% und zur Enthebung des
gesamten Vorstandes 25%.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.


§ 10: Aufgaben der Generalversamm
lung

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.1. Entgegennahmen und Genehmigung der jeweiligen Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
1.2. Beschlussfassung über den Voranschlag
1.3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, ihrer Stellvertreter und der Rechnungsprüfer
1.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein
1.5. Entlastung des Vorstandes
1.6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
1. 7. Aufnahme von Mitgliedern
1.8. Verleihung bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und Ernennung des Ehrenpräsidenten
1.9. Verleihung von Ehrenzeichen für langhrige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste
1.10
. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und sonstiger Tagesordnungspunkte
1.11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie die freiwillige Auflösung des Vereines.

2. Die Generalversammlung ist verpflichtet, ihre Satzung und sonstigen verbindlichen Bestimmungen, die dem ÖKV in einer vollständigen Ausfertigung der letztgültigen Fassung zu überlassen sind, stets im Einklang mit der ÖKV-Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Vorstandes des ÖKV zu halten. Von Änderungen ist der ÖKV jeweils unverzüglich zu informieren 6 Abs. 2b der Satzung des ÖKV vom 27.4.2002).


§ 11: Geschäftsordnung der Generalversammlung


1. Vor Beginn der Generalversammlung trägt jedes anwesende Mitglied seinen Namen in eine aufliegende Präsenzliste ein. Die Präsenzliste bildet einen Bestandteil des Generalversammlungsprotokolls.

2. Der Kassier stellt aufgrund dieser Präsenzliste und seiner Vormerkungen über bezahlte Mitgliedsbeiträge das Stimmrecht der einzelnen Anwesenden fest 7 Abs. 1 und 4).

3.
Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung fest, welche in § 9 Abs. 7 und Abs. 8 geregelt ist.

4. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht eine geheime Abstimmung zu verlangen, wenn dies aufgrund der Bedeutung des Einzelfalles oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen geboten erscheint. Über einfachen Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung wird
die
Abstimmung oder Wahl sodann geheim durchgeführt.

5.
Alle Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschluss sind von den Vorstandsmitgliedern bzw. im Verhinderungsfall von ihren Stellvertretern schriftlich in zweifacher Ausfertigung zur Generalversammlung mitzubringen.

6.
Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll - allenfalls unter Zuhilfenahme einer Tonbandaufzeichnung - zu führen, das von den Teilnehmern bei der nächsten Generalversammlung zu genehmigen und vom Vorsitzenden der Generalversammlung und vom Protokollführer zu unterfertigen ist. Protokolle der Generalversammlung werden jeweils im folgenden Jahresbericht für ÖWV-Mitglieder veröffentlicht.

7. Die Anträge des Vorstandes werden zuerst behandelt, die übrigen Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle.

8. Wichtige der Beschlussfassung zuvorgehende Debatten sind dem Protokollführer vom Vorsitzenden zusammenfassend zu diktieren.

9. Die Mitglieder sind mittels Rundschreiben, Verlautbarungen in der Fachpresse, über die Vereinshomepage, oder in einer sonst geeigneten Weise von den in der Generalversammlung gefassten Beschlüssen in Kenntnis zu setzen.

10. Satzungsänderungen treten sofort nach Beschluss in Kraft und sind vom Vorstand der Vereinsbehörde zu melden. Etwaige Beanstandungen der Vereinsbehörde können sodann vom Vorstand angepasst werden.


§ 12: Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Geschäftsführer, dem Kassier, dem Zuchtwart, dem Zuchtbuchführer, dem Geschäftsstellenleiter, dem Schriftführer, den jeweiligen Stellvertretern sowie den von der Generalversammlung über Vorschlag des erweiterten
Ausschusses (§ 15. Abs. 2) gewählten Beiräten.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt 10 Abs. 1.3.). Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl
eines Vorstandes
einzuberufen (§ 9 Abs. 2). Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, umgehend die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine umgehende außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat (§9 Abs. 2).

3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.

4. Der
Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

5. Der
Vorstand ist im Jahr möglichst viermal, mindestens aber zweimal einzuberufen, wobei zu diesem Zweck auch jede andere Gelegenheit im Zuge von Vereinsaktivitäten genutzt werden kann.

6. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied oder dem Vorstandsmitglied, das die anderen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

9. Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, den Präsidenten und ihre Stellvertreter unbedingt über ihre Tätigkeit im Vorstand genauestens zu informieren. Die Stellvertreter haben das Recht, an jeder Vorstandssitzung beratend teilzunehmen, wobei ihnen auch ein Stimmrecht zukommt.

10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.11) und Rücktritt (Abs. 12).

11. Die Generalversammlung kann nach gültig eingebrachtem Antrag den gesamten Vorstand (§ 9 Abs. 8) oder einzelne seiner Mitglieder bzw. deren Stellvertreter seiner Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes bzw.
dessen Stellvertreter in Kraft.

12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist entweder an den Präsidenten, an die Geschäftsstelle oder an den Vorstand zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist das Schreiben an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt tritt erst mit Kooptierung, Wahl eines Ersatzmitglieds oder der Neuwahl des gesamten Vorstandes in Kraft.

13. Der Vorstand kann in folgenden Fällen einzelne Vorstandsmitglieder abberufen bzw.
entheben:
- Handlungen, welche die Tätigkeiten des Vereins behindern
- Handlungen, welche den Verein schädigen
- mangelnde Tätigkeit in der besetzten Funktion
- Verstöße gegen die Satzung oder die Zuchtordnung

14. Alle Vorstandssitzungen können ganz oder teilweise vertraulich geführt werden. Über alle Sitzungen sind Verhandlungsschriften zu führen.


§13: Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:


2.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (Rechnungslegung) binnen fünf Monaten ab Beendigung des
Geschäftsjahres

2.2. Vorbereitung der Generalversammlung
2.3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
2.4. Verwaltung des Vereinsvermögens
2.5. Veröffentlichung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten und finanziellen Gebarungen
des Vereines in der eigenen Vereinszeitung
2.7. Besprechung der laufenden Geschäfte, Festsetzung von Terminen
2.8. Vorbereitung sonstiger Veranstaltungen, soweit dies nicht anderen Vereinsmitgliedern
übertragen wurde.
2.9 Ernennung und Ausbildung von Richteranwärtern für Prüfungen und
Formwertbeurteilungen.


3. Der Vorstand ist über jederzeitiges begründetes Verlangen eines Zehntels der Mitglieder verpflichtet, binnen vier Wochen über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines Auskunft zu geben (§ 7 Abs.2).


§ 14: Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

1. Der Präsident und die Geschäftsstelle führen die laufenden Geschäfte des Vereines. Der Präsident und die Geschäftsstelle werden vom Geschäftsführer unterstützt bzw. kann die Geschäftsstelle, nach Vorstandsbeschluss, auch auf den Geschäftsführer abgegeben werden.


2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und bei allen offiziellen Angelegenheiten. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder des Geschäftsführers. In Geldangelegenheiten
des Präsidenten oder des Kassiers, in Zuchtangelegenheiten des Präsidenten oder des Zuchtwarts bzw. des Zuchtbuchführers, Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.


3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kann ausschließlich der Präsident, oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident
ausstellen. Nach Genehmigung durch den Präsidenten auch der Geschäftsführer, der
Zuchtbuchführer oder der Kassier.

4. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident, berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder in den Vorstandsbereich fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese Anordnungen bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

5. Über alle Aktivitäten, die den Verein betreffen, ist der Präsident unverzüglich zu verständigen und seine Zustimmung einzuholen.

6. Der Präsident beruft nach Bedarf die Sitzungen des Vorstandes (§ 12 Abs. 4) und des erweiterten Ausschusses (§ 15 Abs. 2) ein.

7. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

8. Der Geschäftsführer, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied, führt die Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandsversammlungen. Es können aber auch andere Vorstandsmitglieder zum Protokollführer bestimmt werden. Er leitet den Schriftverkehr. Der Kanzleibetrieb wird durch den Geschäftsführer in Kombination mit der Geschäftsstelle abgewickelt und unterliegt der Weisung durch den Präsidenten. Die Mitgliederkartei wird durch die Geschäftsstelle geführt.

9. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich und führt die Buchhaltung. Er betreut das Vermögen des Vereines und erstellt den Rechnungsabschluss vor jeder Generalversammlung, jedenfalls aber binnen fünf Monaten ab Beendigung des
Geschäftsjahres (13 Abs. 2.1.). Der Rechnungsabschluss ist in Form einer EinnahmenAusgabenrechnung samt Vermögensübersicht transparent und nachvollziehbar zu gestalten und dient als Prüfungsgrundlage für die bestellten Rechnungsprüfer (§ 17 Abs. 3 und 7). Schriftliche Ausfertigungen des Vereines in Geldangelegenheiten müssen neben der Unterschrift des Präsidenten auch die des Kassiers tragen. Der Kassier hält laufend Rücksprache mit dem Geschäftsführer über den aktuellen Mitgliederstand. Präsident und Kassier sind auf dem Konto des Österreichischen Weimaraner Vereines zeichnungsberechtigt.

10. Der Zuchtwart hat für die Einhaltung der Zuchtordnung zu sorgen, er ist verpflichtet die Mitglieder in allen züchterischen Angelegenheiten zu beraten. Er unterstützt den Zuchtbuchführer. Neben dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Zuchtbuchführer gehört er auch dem Zuchtausschuss an.

11. Dem Zuchtbuchführer obliegen die Führung des Zuchtbuchs, die Ausstellungs- und Abstammungsnachweise sowie die Eintragung von Prüfungs- und Ausstellungserfolgen in das Zuchtbuch und in die Abstammungsnachweise. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines in
Zuchtangelegenheiten müssen neben der Unterschrift des Präsidenten auch die des Zuchtbuchführers tragen (Abs. 2). Abstammungsnachweise zeichnet dieser jedoch alleine.

12. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der einzelnen Vorstandsmitglieder ihre jeweiligen Stellvertreter.

13. Der Vorstand ist berechtigt, alle anderen nicht seinen Mitgliedern obliegenden Angelegenheiten Referenten, Delegierten oder Komitees zu übertragen und bei Bedarf Beiräte zu bestellen.


§ 15: Erweiterter Ausschuss

1. Der erweiterte Ausschuss besteht aus den Vorstandsmitgliedern, deren Stellvertretern, den Delegierten bei den Dachverbänden (ÖKV, ÖJGV) sowie den von der Generalversammlung gewählten Beiräten.

2. Der erweiterte Ausschuss ist beschlussfähig, wenn - gerechnet nach Funktionen und nicht nach Köpfen - die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der erweiterte
Ausschuss wird vom Präsidenten einberufen, wenn dieser es für notwendig erachtet oder es von einem Mitglied des erweiterten Ausschusses begründet verlangt wird.

3. Über alle Sitzungen des erweiterten Ausschusses sind Verhandlungsschriften zu führen.

4. Dem erweiterten Ausschuss sind folgende Aufgaben vorbehalten:

4.1 Verlängerung der Frist für die Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung
4.2 Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
4.3 Vorlage des Wahlvorschlages an die Generalversammlung (verpflichtend)


§ 16: Zuchtausschuss

1. Der Zuchtausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Zuchtbuchführer, dem Zuchtwart und deren Stellvertretern.

2. Die Sitzungen werden vom Zuchtwart einberufen, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, der auch den Vorsitz führt.

3. Über alle Sitzungen des Zuchtausschusses sind Verhandlungsschriften zu führen.

4. Dem Zuchtausschuss obliegt:
4.1. Beratung über Zuchtangelegenheiten
4.2. Ausarbeitung von Zuchtbestimmungen

4.3. Beschluss der Zuchtordnung
4.4. Verfassung von belehrenden Schriften über Zucht, Aufzucht, Pflege, etc.
4.5. Beschlüsse zur Genehmigung oder Ablehnung von Paarungen in besonderen Einzelfällen
(abweichend zur allgemeinen Zuchtordnung).


§ 17: Rechnungsprüfer

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung durch Vorschlag des erweiterten Ausschusses für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem anderen Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören.

3. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung.

5. Die Rechnungsprüfer haben das Recht, auch während des Geschäftsjahres Überprüfungen vorzunehmen. Über das Ergebnis dieser Überprüfung haben sie dem Vorstand schriftlich zu berichten.

6. Festgestellte Mängel begründet in einem beharrlichen und schwerwiegenden Fehlverhalten des Vorstandes, sind von den Rechnungsprüfern aufzuzeigen und gegebenenfalls ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen (§ 9 Abs.2).

7. Am Ende des Geschäftsjahres haben die Rechnungsprüfer den Rechnungsabschluss mit allen Belegen zu überprüfen und über das Ergebnis binnen vier Monaten der Generalversammlung zu berichten.

8. Für den Fall der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Vorstandes und der Kassengebarung haben sie bei der Generalversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

9. Die Rechnungsprüfer fungieren gleichzeitig als Streitschlichter (§ 18 Abs. 2) und Protokollprüfer.

10. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.


§ 18: Schlichtungsstelle

1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist erst die vereinsinterne Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO (§19).

2. Die Aufgaben der Schlichtungsstelle sind beiden Rechnungsprüfern gemeinsam als Streitschlichter zugewiesen (§ 17 Abs.9).

3. Die Streitschlichter haben unbefangen und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs binnen einer Behandlungsfrist von sechs Monaten lediglich im Sinne der Streitschlichtung einen Einigungsvorschlag zu erarbeiten, der über Aufforderung eines Beteiligten auch eine
schriftliche Begründung zu enthalten hat.

4. Die Tätigkeit der Schlichtungsstelle ist zu dokumentieren.

5. Kann die Streitigkeit von der Schlichtungsstelle nicht binnen der in Abs. 3 genannten Frist beigelegt werden, ist jeder Beteiligte berechtigt, das vereinsinterne Schiedsgericht anzurufen (§ 19).


§ 19: Schiedsgericht

1. Zur Entscheidung über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht vor der Schlichtungsstelle beigelegt werden konnten, ist zur Vermeidung prozessualer Auseinandersetzungen vor Gericht ausschließlich das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es
ist ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei stimmberechtigten ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes stimmberechtigtes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmgleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem anderen Vereinsorgan - mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind unter Ausschluss des Rechtsweges
endgültig.

4. Disziplinarverfahren werden nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) durchgeführt.


§ 20: Freiwillige Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann ausschließlich in einer Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 9 Abs. 8).

2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt, einer oder mehreren Organisationen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe. Diese Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die freiwillige Auflösung des Vereines muss in der Fachpresse veröffentlicht werden und ist der Vereinsbehörde unter Bekanntgabe des Datums der Auflösung, der eventuellen Erfordernisse der Abwicklung sowie des Beginns der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers, binnen vier Wochen nach Auflösung mitzuteilen.


§ 21: Schluss und Übergangsbestimmungen

1. Die vorliegende Satzung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 anlässlich der am 27. April 2024 stattgefundenen Generalversammlung beschlossen und treten sofort mit Beschluss der Generalversammlung in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit. Änderungen der Satzung werden der zuständigen Vereinsbehörde umgehend übermittelt.

2. Der Geschäftsführer sammelt und ordnet alle wirksamen Beschlüsse und Bestimmungen, sodass er jederzeit über ihren Inhalt Auskunft geben kann.

3. Satzung, Zuchtordnung und Rassestandard in der aktuellen Ausgabe sind auf der Homepage zu veröffentlichen.